Hinweispflicht von StB/WP/vBP bei möglicher Insolvenzreife von Kapitalgesellschaften
Mit in Kraft treten des SanInsFoG am 01.01.2021 wurde bei offenkundiger Annahme, dass dem Mandanten eine mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist, eine Hinweis- und Warnpflicht für Steuerberater und ähnlich tätige Berufsgruppen eingeführt. Im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen, haben Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nun eine Hinweispflicht.
Damit wird das BGH-Urteil vom 26.01.2017 (IX ZR 285/14), dass für steuerberatende Berufe eine Hinweis- und Warnpflicht bezüglich der Fortführungsfähigkeit bei Überschuldung vorsieht, gesetzlich verankert.
Steuerberatende Berufe müssen bei möglichen Insolvenzgründen auf Gesellschafter- oder Hauptversammlung hinweisen.
Darüber hinaus wird erwartet, dass steuerberatende Berufe, Geschäftsführer/ Vorstände auf die Pflicht von Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung bei Insolvenzreife des Mandantenunternehmens aufmerksam machen. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer werden als sachverständig gesehen und sind aufklärungspflichtig.
Um die Wirkung des nun im Gesetz verankerten Urteils aufzuarbeiten, soll nun die alte Rechtsprechung der neuen Rechtsprechung gegenübergestellt werden.
Rechtsprechung seit 2013:
Steuerberater waren bisher nicht verpflichtet, ihre Mandanten im Rahmen eines allgemeinen Steuerberatungsmandats üblichen Zuschnitts auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen.
Bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz bestand damit keine Hinweispflicht des Beraters etwa gegenüber einer GmbH, dass deren Geschäftsführer eine Überprüfung bezüglich der Insolvenzreife vornehmen bzw. beauftragen muss. Es sei denn, der Berater war ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife beauftragt oder gab von sich aus ungefragt Erklärungen dazu ab oder trat in Erörterungen darüber ein.
Rechtsprechung seit 2017:
Von dieser Rechtsprechung ist der BGH 2017 – nach nur knapp vier Jahren – wieder abgerückt und hat die Anforderungen an Steuerberater erheblich ausgeweitet, was deren Haftungsrisiken stark erhöht (BGH-Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14). Seit Anfang 2021 ist diese Rechtsprechung nun auch im geltenden Gesetz unter § 102 StaRUG verankert.
Der BGH führte aus, der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater sei verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten zeigen, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können.
Sei dies der Fall, dürften Fortführungswerte nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, der Steuerberater muss prüfen, ob die bilanzielle Überschuldung nur ein Indiz für die insolvenzrechtliche Überschuldung ist oder tatsächlich ein Insolvenzantragsgrund vorliegt.
Der Steuerberater erstellt den Jahresabschluss einer GmbH. Dabei muss er deren bilanzielle Überschuldung konstatieren.
Resümee
Eine Hinweis- und Warnpflicht ist für den Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer geboten, sobald er im Rahmen seines Auftrages oder in dessen Vorbereitung Indizien für einen Insolvenzgrund – (drohende) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung – erkennt.
Auch wenn der Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer glaubt, der Mandant habe die gleichen Erkenntnisse, ist eine Hinweisdokumentation zu empfehlen, da eine spätere Behauptung des Mandanten in Unkenntnis gewesen zu sein, dem Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer in Erklärungsnot bringen könnte.
Sind Krisenmerkmale bei der Jahresabschlusserstellung erkennbar, muss entschieden werden, ob von Fortführungs- oder Zerschlagungswerten auszugehen ist.
Um Fortführungswerte anzusetzen, bedarf es einer positiven Fortbestehensprognose. Diese Fortbestehensprognose (Zahlungsfähigkeitsprognose für 12 Monate) braucht der Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer als Entlastungszertifikat. Die Fortbestehensprognose kann von der Geschäftsführung selbst erstellt werden oder es kann ein externer Dienstleister mit der Erstellung beauftragt werden.
Bei der Fortbestehensprognose (Zahlungsfähigkeitsprognose) handelt es sich um eine Zukunftsprognose aus aktueller Sicht. Besonderes Augenmerk wird auf die wirtschaftliche Lebensfähigkeit, also die zukünftige Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gelegt.
Es ist ein Nachweis zu führen, dass alle fälligen Verbindlichkeiten des Unternehmens im bestehenden Prüfungszeitraum bedient werden müssen.
Eine solche Fortbestehensprognose der Geschäftsführung darf der Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer dann ungeprüft zugrunde legen, wenn diese nicht offensichtlich untauglich ist. Der Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer darf nicht an offensichtlich unzulässigen oder untauglichen Darstellungen mitwirken.