Die Fortbestehensprognose bei handelsrechtlicher Überschuldung der Kapitalgesellschaft

1. Abgrenzung: Fortbestehensprognose vs. Fortführungsprognose

1.1 Begriffliche Unschärfe in der Praxis

In der Sanierungsberatung werden die Begriffe „Fortbestehensprognose“ und „Fortführungsprognose“ häufig verwechselt. Diese begriffliche Unschärfe kann zu Fehlbeurteilungen führen, die für Unternehmen gravierende Konsequenzen haben – bis hin zu verspäteten Insolvenzanträgen oder unnötigen Sanierungskosten.

1.2 Zweck und Charakter der Fortbestehensprognose

• Dient dem Nachweis der Zahlungsfähigkeit und ist maßgeblich für die Beurteilung, ob eine handelsrechtliche Überschuldung zugleich eine insolvenzrechtliche Überschuldung i. S. d. § 19 InsO darstellt.
• Wird primär zwischen Steuerberater, Mandant und ggf. Sanierungsberater erstellt – nicht zur Vorlage bei Dritten.
• Hat keine Bedeutung für Bonitätsprüfungen durch Banken oder Kreditversicherer.
• Betrachtet ausschließlich die Liquiditätslage und damit die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens.

1.3 Zweck und Charakter der Fortführungsprognose

• Dient einer umfassenden Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens in der Krise, meist auf Basis des IDW S 6.
• Umfasst Ursachenanalyse, Krisenstadium, Sanierungsstrategien, Markt- und Branchenanalyse, Leitbild des sanierten Unternehmens, integrierte Planung über drei Jahre.
• Richtet sich an Kreditgeber und andere externe Stakeholder.
• Ist umfangreicher, kostenintensiver und langfristiger angelegt als die Fortbestehensprognose.

2. Rechtliche Grundlagen der Überschuldungsprüfung

2.1 Entwicklung des Überschuldungsbegriffs

Mit der Insolvenzordnung (1999) und insbesondere durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2008) wurde die Definition angepasst. Ziel war, Unternehmen mit bloß buchmäßiger Überschuldung nicht automatisch insolvenzantragspflichtig zu machen, sofern eine Fortführung überwiegend wahrscheinlich ist.

2.2 Aktuelle Rechtslage (§ 19 InsO)

Eine Überschuldung liegt vor, wenn:
1. das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt und
2. die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

Liegt eine positive Fortbestehensprognose vor, entfällt die Insolvenzantragspflicht trotz bilanzieller Überschuldung.

3. Haftung und Pflichten des Steuerberaters

3.1 BGH-Urteil vom 26.01.2017 (IX ZR 285/14)

Der BGH hat die Pflichten von Steuerberatern deutlich erweitert: Bei Erstellung eines Jahresabschlusses muss geprüft werden, ob Tatsachen gegen eine Fortführung sprechen. Besteht der Verdacht einer Insolvenzreife, muss der Steuerberater den Geschäftsführer ausdrücklich auf die Prüfungspflicht hinweisen.

3.2 Konsequenzen

• Erhöhtes Haftungsrisiko für Steuerberater.
• Notwendigkeit der Dokumentation der Fortbestehensprognose als Bilanzierungsgrundlage.
• Empfehlung, im Anhang zur Bilanz auf das Vorliegen einer positiven Fortbestehensprognose hinzuweisen.

4. Zweistufige Prüfung der Insolvenzreife (nach IDW S 11)

4.1 Schritt 1: Fortbestehensprognose

Ziel: Beurteilung, ob die Zahlungsfähigkeit im laufenden und folgenden Geschäftsjahr überwiegend wahrscheinlich ist. Methode: Liquiditätsplanung auf Basis realistischer Ertrags- und Umsatzannahmen.

4.2 Schritt 2: Überschuldungsstatus        

Ziel: Feststellung, ob ein positives Reinvermögen vorliegt. Bewertung zu Liquidationswerten, nicht zu Fortführungswerten. Rangrücktrittsforderungen bleiben passivierungspflichtig, da sie keine Liquidität schaffen.

5. Rangrücktritt und stille Reserven

Ein Rangrücktritt nach § 39 InsO hat keinen Einfluss auf die Liquidität und kann daher die Fortbestehensprognose nicht positiv beeinflussen. Forderungen mit Rangrücktritt bleiben verbindlich, auch wenn sie im Insolvenzfall nachrangig sind. Stille Reserven sind nur in der Liquidationsbewertung relevant.

6. Dokumentation im Jahresabschluss

Eine buchmäßige Überschuldung ist erläuterungsbedürftig. Die positive Fortbestehensprognose sollte im Anhang zur Bilanz erwähnt werden, um das Fortführungsprinzip nachvollziehbar zu begründen.

7. Bedeutung für Sanierung und Krisenfrüherkennung

Die insolvenzrechtliche Überschuldung dient der Krisenfrüherkennung. Nur wenn Unternehmensorgane diese Funktion aktiv wahrnehmen, kann eine rechtzeitige Sanierung gelingen. Eine sorgfältige Fortbestehensprognose schützt Geschäftsleitung und Berater vor Haftungsrisiken.