Schadensersatzanspruch gegen Finanzierungsinstitute nach Unternehmens-zusammenbruch

1. Die Frage wer schuld an einer Unternehmensinsolvenz war, trifft im Zweifel auch

    Banken und Sparkassen

    In der Regel stellen sich Inhaber und / oder Geschäftsführer bzw. Gesellschafter gerade zum Zeitpunkt einer Insolvenz die Frage, ob nicht auch die Banken / Sparkassen am Ende in der kritischen Phase durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass das Unternehmen aus der Insolvenz verkauft und / oder sogar abgewickelt wurde.

    Gesellschafter / Geschäftsführer und / oder Inhaber werden zumeist dann auch noch im Rahmen der vorher gegebenen Bürgschaften von den Banken / Sparkassen in Anspruch genommen. Die Angst, am Ende mittelos dazustehen und auch die Erkenntnis, dass eben alle Vermögenswerte zur Sicherung der Unternehmenskredite an Banken / Sparkassen gegeben wurden, sorgen oft für ein Ungerechtig-keitsgefühl und regelmäßig kommt die Frage auf, ob denn aus dem Verhalten der Banken / Sparkassen ein finanzieller Schaden entstanden ist.

    In der Mehrzahl der Fälle, die wir in den vergangenen Jahren bearbeitet haben, waren bereits im Vorfeld Verfehlungen der Geschäftsführung / Inhaber hinsichtlich ihrer Informationspflicht gegenüber Banken / Sparkassen zu sehen. Die Pflicht zur zeitnahen und ordnungsgemäßen Vorlage von entsprechenden Handelsbilanzen und / oder Jahresabschlüssen in Form von Einnahmen-Überschussrechnungen, die gefordert in den geschlossenen Verträgen und den Banken AGBs wiederzufinden sind, waren nicht bekannt oder wurden zum Teil ignoriert.

    Trotzdem kommt es eben oft vor, dass der Geschäftsführende Gesellschafter, dessen Unternehmen im Rahmen einer übertragenen Sanierung an einen Mitbewerber veräußert wurde und der gefühlt „enteignet“ dasteht, mit letzter Kraft prüfen lässt, ob Schadenersatzansprüche gegen Banken / Sparkassen möglich und durchsetzungsfähig sind.

    Regelmäßig meinen Gesellschafter / Geschäftsführer oder Inhaber Ansprüche geltend machen zu wollen, da sie glauben, dass durch das Verhalten der Banken / Sparkassen  ein finanzieller Schaden entstanden wäre.

    Allein bei einer oberflächlichen Prüfung möglicher Anspruchsgrundlagen sowie bei einer Bewertung der Erfolgsaussichten eines Schadensersatzanspruchs wird oft klar, dass hier „der Wunsch der Vater des Gedankens“ ist.

    2. Mögliche zu prüfende Anspruchsgrundlagen

    Mögliche Schadenersatzansprüche gegen Banken / Sparkassen können sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben. In Betracht kämen insbesondere:

    • Vertragliche Haftung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere § 280 Abs. I BGB i. V. m. einem Vertragsverhältnisses
    • Deliktische Haftung gem. § 823 Abs. I BGB aufgrund einer rechtswidrigen Schädigung
    • Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten, insbesondere nach den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
    • Produkthaftung oder Haftung nach spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Kreditwesengesetz (KWG)

    In der Regel werden die Ansprüche daran festgemacht, dass nach Meinung der Betroffenen die Kreditkündigung als solches, die Verkürzung und Rückforderung von Kontokorrentlinien oder Kürzung bzw. der Wegfall von „Anzahlungsbürgschaften“, Bürgschaften für Lieferung und Leistung, der Grund waren, warum am Ende – überwiegend aus Zahlungsunfähigkeit – der Insolvenzantrag gestellt werden musste. Man verweist gerne darauf, dass die Banken / Sparkassen ihre Engagements aus Sicht des Anspruchsstellers zur „Unzeit“ gekündigt und fällig gestellt haben.

    3. Zu prüfende Voraussetzung für Schadenersatzansprüche Vertragliche Haftung gem. § 280 Abs. I BGB

    Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt nach 280 Abs. I BGB voraus:

    • Bestehen eines Vertragsverhältnisses: Zwischen Kunden und der Bank / Sparkasse muss ein Vertragsverhältnis bestehen, zum Beispiel ein Girovertrag, ein Anlageberatungsvertrag und natürlich entsprechende Kreditverträge, Sicherheitenabreden und möglicherweise Sonder-vereinbarungen im Rahmen von Kapitalentwicklung.
    • Pflichtverletzungen der Banken / Sparkassen: Banken und Sparkassen müssen eine ver-tragliche Pflicht verletzt haben, entweder durch fehlerhafte Beratung oder fehlerhafte Ab-wicklung eines Finanzgeschäftes.
    • Verschulden der Bank: Die Pflichtverletzung müsste auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Banken / Sparkassen zurückzuführen sein (§ 276 BGB).
    • Eintritt eines Schadens: Dem Kunden bzw. dem Kreditnehmer müsste durch die Pflichtverletzung ein messbar finanzieller Schaden entstanden sein. (Bankrottursache!)
    • Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden: Die Pflichtverletzung müsste ursächlich für den eingetragenen Schaden gewesen sein und ist eben auch nachweispflichtig.

    4. Deliktische Haftung nach § 823 Abs. I BGB Ein Anspruch aus § 823 Abs. I BGB setzt voraus:

    • Verletzung eines absoluten Rechtsguts, wie eben Eigentum (Verlust) oder sonstige Vermögenswerte, die durch das Handeln von Banken / Sparkassen für Eigentümer / Besitzer verloren gehen.
    • Rechtswidrigkeit und Verschulden: Die Handlungen der Banken / Sparkassen müssen objektiv rechtswidrig sein und ihr Verhalten (Fahrlässigkeit oder Vorsatz!) beinhalten.
    • Schaden und Kausalität: Der oder die Kreditnehmern müssen einen nachweislichen Schaden erlitten haben, der durch die Handlung der Banken / Sparkassen erwiesenermaßen verur-sacht wurde. (Beweislast liegt in dem Fall immer bei dem Kreditnehmer)

    5. Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten Banken und Sparkassen haben nach § 311 BGB sowie den Regelungen des Wertpapier-handels- gesetzes (WpHG) umfangreiche Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber ihren Kunden:

    • Pflicht zur Anleger- und anlagerechten Beratung: Die Bank muss die persönliche Situation des Kunden berücksichtigen und ihn zutreffend über Chancen und Risiken eines Produktes oder Transaktion nachhaltig (zum Teil schriftlich) informieren.
    • Pflicht zur Offenlegung von Interessenkonflikten: Eigene wirtschaftliche Interessen der Banken dürfen nicht verschwiegen werden.
    • Dokumentationspflichten: Nach § 34 WpHG müssen Beratungsgespräche dokumentiert werden.
    • Kausalität und Schaden: Der oder die Geschädigten müssen am Ende nachweisen, dass aufgrund einer fehlerhaften Beratung eine nachteilige Investition getätigt wurde.

    6. Schadenhöhe und Umfang des Ersatzes Sofern ein Anspruch dem Grunde nach bestünde, stellt sich die Frage nach der Höhe des ersatzfähigen Schadens:

    • Ermittlung des Schadens: Der Schaden wird meist aus Differenz zwischen den hypothetischen Vermögensstand ohne Pflichtverletzung und dem tatsächlichen Vermögensstand berechnet. Hier ist noch zu berücksichtigen, dass ein möglicher Verlust eines ganzen Unternehmens eine deutliche Erhöhung des Gesamtschadens bedeuten würde.
    • Materielle Schäden: Beispielsweise Verluste aus einer fehlerhaften Anlageberatung.
    • Immaterielle Schäden: Hier kommen im Grunde genommen die psychischen Belastungen durch Verlust von Unternehmen und / oder Privatvermögen im Rahmen von Insolvenzen durch Kreditkündigungen und Fälligstellungen ins Spiel.
    • Mitverschulden des Kreditnehmers / der Kreditnehmer (§ 254 BGB): Falls die Kunden und / oder Kreditnehmer eigene Prüfungspflichten im Rahmen von Bankgeschäften und Geschäftsabschlüssen verletzt oder darüber hinaus riskante Spekulationen eingegangen worden sind, mindert dies in der Regel die Schadensersatzansprüche deutlich.

    Fazit

    Ob tatsächlich Schadensersatz gegen Banken / Sparkassen durchgesetzt werden kann, hängt konkret von der Sachlage und der vorherigen Entwicklung ab. Es muss genau geprüft werden, ob der oder die Kreditnehmer ihren vertraglichen Vereinbarungen gemäß der Kreditverträge und / oder der unter-schriebenen, akzeptierten Banken AGBs nachgekommen sind. Falls tatsächlich eine vertragliche oder deliktische Pflichtverletzung der Bank / Sparkasse nachweisbar ist und ein Schaden daraus erwiesen-ermaßen resultiert, könnte ein Anspruch bestehen.

    Es ist in jedem Fall genau zu prüfen, wie und in welcher Form eine Schadensersatzforderung vorliegt und sodann ist im Einzelfall zu klären, ob eine mögliche Mitverschuldung des Kunden / Kredit-nehmers bestand.

    In der Realität muss zwischen „Ungerechtigkeitsgefühl“ und tatsächlich rechtlicher Situation unter-schieden und geprüft werden.

    Juristisch ist die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen sehr anspruchsvoll und es bedarf konkreter Nachweise (Plausibilität) hinsichtlich der Schadenhöhe.

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