Sinn und Wesen eines „unechten Massekredits“ in der Eigenverwaltung

Per Definition des IFUS-Instituts versteht man unter einem sogenannten „unechten Massekredit“ eine revolvierende Finanzierung durch die Zurverfügungstellung von Sicherungsgut. Anstatt eines Neukredits wird die Einziehung von Altforderungen oder die Entnahme aus dem Lager geduldet/ gestattet (Quelle: Ringelspacher, Eva: Krisenmanagement aus Bankensicht, in: Modernes Sanierungsmanagement, Crone, Andreas / Werner, Henning (Hrsg.), Vahlen Verlag).

Sowohl in Form eines Sach- als auch in Form eines Bankkredits möglich
Ein unechter Massekredit dient immer dazu, den Geschäftsbetrieb insolventer Unternehmen aufrechtzuerhalten.

Er kann sowohl in Form eines Sach- als auch in Form eines Barkredits erfolgen, dementsprechend wird der Kreditvertrag individuell gestaltet. Aus der Höhe der absonderungsberechtigten Sicherheiten ergibt sich dann die Höhe des Kredites.

Bei dieser Kreditform wird es dem eigenverwalteten Insolvenzschuldner gestattet, unter Zustimmung des vorläufigen Sachwalters, fällige Erlöse aus Sicherheiten einzuziehen und vorläufig als Betriebsmittel für die Unternehmensfortführung zu verwenden.

Zur Einziehung der Forderungen kann der Insolvenzschuldner auch durch die Ermächtigung des Insolvenzgerichtes bei der Beschlussfassung über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO berechtigt werden, d. h. der Schuldner kann die den Globalzessionsverträgen der Bank unterfallenden Forderungen zunächst selbst einziehen (Quelle: https://www.buchalik-broemmekamp.de/aktuelles/special-die-neue-insolvenzordnung-esug/der-unechte-massekredit-nach-esug-am-beispiel-der-globalzession/).

Nur eine entsprechende Vereinbarung mit den Sicherungsgläubigern macht eine Unternehmensführung weiterhin möglich
Ohne mit dem Gläubiger eine Vereinbarung zu treffen ist jedoch eine Nutzung der Erlöse zur Unternehmensfortführung nicht möglich. Es wird eine neue Einziehungsberechtigung begründet oder im eröffneten Verfahren die Auskehrung des Sicherheitenerlöses kreditiert.

Die Rückzahlung von Massekrediten erfolgt vorrangig (sofern keine Masseunzulänglichkeit besteht). Es sollte ein fester Betrag als Entgelt und kein prozentuales Entgelt vereinbart werden; dieses Entgelt ist auf den Rückzahlungsanspruch anzurechnen, da ansonsten eine Gläubigerbevorzugung stattfinden würde. Die Zahlung der USt. auf das Entgelt ist unklar, hängt immer von dem individuell gestalteten Vertrag ab.

Gemäß § 90 InsO sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzgl. Forderungen aus Massedarlehen im ersten halben Jahr nicht gestattet. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wandeln sich Masseverbindlichkeiten in reguläre Forderungen (sofern das Unternehmen fortgeführt wird).
 
Persönliches Haftungsrisiko des Eigenverwalters
Ein Risiko besteht in der persönlichen Haftung des Eigenverwalters. Er muss sich laufend anhand einer kontinuierlichen Liquiditätsplanung über den Stand der Deckung der Masseverbindlichkeiten informieren.

Er haftet jedoch nicht, wenn er zum Zeitpunkt der Begründung der Masseverbindlichkeiten sorgfältige Überprüfungen (Liquiditätsplan) angestellt hat, die eine Erfüllung der Masseverbindlichkeiten wahrscheinlich machte. Auch eine unvorhersehbare Fehleinschätzung ist nicht pflichtwidrig.

Rechtsprechung verlangt sichere Prognose vom Eigenverwalter
Die Rechtsprechung verlangt vom Eigenverwalter lediglich, dass er die sichere Prognose ableiten kann, aufgrund einer zutreffenden Zwischenbilanz, der nachgewiesenen Auftrags- und Ertragslage sowie eines sorgfältig ausgearbeiteten Insolvenzplanes, dass der aufgenommene Massekredit zurückgezahlt werden kann.

Eine Kündigungsmöglichkeit seitens der Bank besteht beispielsweise, wenn Auflagen nicht erfüllt wurden, Voraussetzungen wegfielen, die Verwendung zweckwidrig war oder der Insolvenzantrag zurückgenommen wurde.

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