Haftung des Steuerberaters für Insolvenz(-schäden) bei (Hinweis-)Pflichtverletzung im Rahmen von Insolvenzverschleppung

Schwächen in der Buchführung und bei der Bilanzerstellung
In der Praxis ist häufig festzustellen, dass gegen geschäftsführende Gesellschafter oder nahestehende Personen aus dem Gesellschafterkreis aktivierte Forderungen trotz der Unmöglichkeit einer Zahlung/ eines Ausgleiches an das schuldnerische Unternehmen keine Wertberichtigungen durch den StB / WP / vBP vorgenommen werden.

Fachliche Aussage bei Feststellung der Insolvenzreife
Bei direkter Ansprache der Geschäftsführung des Mandantenunternehmens nach der Frage einer Insolvenzreife der Gesellschaft muss der StB / WP / vBP entweder unter Ablehnung einer eigenen Stellungnahme auf den Rat eines Fachkundigen verweisen oder aber seine (fachliche) Annahme muss vollständig und richtig sein.

Die oft schleichende Entwicklung einer Insolvenz bei einem Mandantenunternehmen wird durchaus gerne einmal ignoriert, weil ansonsten möglicherweise ein lukratives Mandat wegfällt. Trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten wirren sich viele Unternehmen (oft Zombieunternehmen) lange genug durch ihre Schwierigkeiten und zahlen zum Teil die Honorare an den Steuerberater.

Die Behandlung von Gesellschafterverbindlichkeiten mit Bürgschaften Dritter
So ist zum Beispiel bei der Bilanzerstellung immer wieder zu erkennen, dass wenn Gesellschafterverbindlichkeiten gegenüber Banken durch Bürgschaften Dritter abgesichert sind, diese durch qualifizierte Rangrücktrittserklärungen der Bürgen abgesichert sein müssen, da ansonsten diese Verbindlichkeiten im Rahmen der Überschuldungsbilanz zu passivieren sind.

Dauernde Pflicht der wirtschaftlichen Kontrolle eines in Schwierigkeiten befindlichen Mandanten
Da die meisten Unternehmen eben nicht erst dann insolvenzreif werden, wenn der Jahresabschluss erstellt wird, ist der Steuerberater bei Beauftragung der Erstellung des Jahresabschlusses und der monatlichen Buchführung dazu angehalten, die Entwicklung des Eigenkapitals und der erwirtschafteten Gewinne und Verluste (mit) zu überwachen und im Falle der bilanziellen Überschuldung entsprechende Warnhinweise zu erteilen!

Bei der monatlichen Übersendung der BWA und SuSa-Listen muss der Steuerberater Erklärungen abgeben und warnen, dass bei fortlaufenden Verlusten, es entweder zu einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag kommen wird oder sich dieser Fehlbetrag um einen bereits vorhandenen (und insolvenzrechtlich abgesicherten) Betrag erhöht (vergleiche positive Fortbestehensprognose).

Das Dauermandat als Fallstrick
Die Entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich der Begleitung von Steuerberatern bei Dauermandaten spricht dafür, dass sowohl betriebswirtschaftliche als auch wirtschaftliche Gründe vorliegen können, die den StB / WP / vBP zu einer umfassenden Warnpflicht (Nebenpflicht) aus seinem Dauermandat verpflichtet.

BGH-Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 zwingt StB / WP / vBP zum Umdenken!
Bekannterweise ist die Überschuldung nach § 19 InsO nicht mehr insolvenzrechtlich relevant, wenn eine positive Fortbestehensprognose vorliegt. Das ist in der Regel eine qualifizierte Liquiditäts- und Ertragsplanung über einen Zeitraum von mindestens 24 Kalendermonaten.

Mögliche Haftung für anteilige Insolvenzverschleppung
In der Praxis werden Insolvenzverwalter Schadenspositionen des Geschäftsführers gegen StB / WP / vBP dann durchsetzen können, wenn sie sich diese Ansprüche gegen den Steuerberater abtreten lassen.

Die Geschäftsführer werden schon deshalb dem Insolvenzverwalter folgen, um hier selbst Entlastung auf der Haftungsseite zu erreichen und ggfs. durch Kooperationen in anderen Bereichen „versprochene Erleichterung“ zu erhalten. So wird sicherlich ein wesentlicher Punkt sein, dass der Verwalter im Falle der Abtretung der Ansprüche des Geschäftsführers gegen den StB / WP / vBP dann wiederum auf die Geltendmachung von Haftungsansprüchen nach § 64 GmbHG gegen den Geschäftsführer verzichten wird. Dagegen wird dann der Geschäftsführer motiviert sein, „kooperierend“ dem Verwalter bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den jeweiligen Berater zur Verfügung zu stehen.

Welche schuldhafte Pflichtverletzung kann der StB / WP/ vBP begehen?
Hier sind die Pflichtverletzungen im Zuge fehlerhafter Bilanzierungen, die nicht angezeigten oder „vergessenen“ Hinweispflichten einer insolvenzrechtlichen Überschuldung oder die fehlerhafte bzw. unterlassene Beratung, wenn die Geschäftsführung den Steuerberater mit der Frage der Insolvenzreife konfrontiert, zu benennen.

Mandatsniederlegung
Die Mandatsniederlegung ist die Ultima Ratio der StB / WP / vBP, wenn sie auf die drohende Insolvenz hingewiesen haben oder möglicherweise schon (schriftlich) zu einer Prüfung der Insolvenzreife (auch durch fachkundige Dritte) geraten haben und der Geschäftsführer trotz dieser nachhaltigen und konsequenten Hinweise nicht tätig geworden ist. Mit der weiteren Bearbeitung des Mandats in Kenntnis der (möglichen) Insolvenzreife geht der StB / WP / vBP nachhaltig das Risiko ein, dass er sich durch die uneingeschränkte Fortführung des Mandats der Hilfe zur Insolvenzverschleppung strafbar machen kann. Geht der StB / WP / vBP nach Erteilung der Warnhinweise in Bezug auf das Bestehen einer Insolvenzreife seinem normalen Tagesgeschäft nach und erledigt weiterhin für die Geschäftsführung die Finanzbuchhaltung und Steuererklärungen, unterstützt er den Geschäftsführer den (bereits insolventen) Betrieb aufrecht zu erhalten. Dadurch wird der rechtswidrige Zustand einer Insolvenzverschleppung als Dauerdelikt aufrechterhalten. Durch das Verhalten des StB / WP / vBP im Rahmen der Fortsetzung seines Mandats und Erledigung der Regelarbeiten im Rahmen seines Vertrages fördert er die Insolvenzverschleppung des Geschäftsführers.

Einer zivilrechtlichen Haftung kann sich der StB / WP / vBP tatsächlich nur dann entziehen, wenn er seiner Mandantschaft (schriftlich) umfassend mitteilt, dass er auf das Risiko einer Insolvenzverschleppung deutlich hingewiesen hat und nach einer sehr kurzen Zeit, wenn keine Maßnahmen zur Neutralisation der Insolvenzgründe durch den Geschäftsführer ergriffen werden, das Mandat niederlegt.

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