Staat, Land und diverse Institutionen haben während und nach der ersten Corona-Pandemiewelle entsprechende (verlorene) Zuschüsse für Unternehmen und Selbstständige gewährt, die durch einfachen Antrag in Form von Subventionen bzw. Soforthilfen abgefordert werden konnten. Natürlich gab es für die Auszahlung solcher Gelder entsprechende Vergabeauflagen, die auch in den Anträgen sehr detailliert beschrieben waren.
Zuschüsse und Subventionen gab es nur für solche Unternehmen und Selbstständige, die auch tatsächlich durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche bzw. existenzielle Schwierigkeiten gerutscht sind.
Schon während und kurz nach den ersten Auszahlungen der diversen Soforthilfen wurde klar, dass es auch eine Vielzahl an Fällen von Subventionsbetrug durch unrechtmäßige oder falsche Angabe bei den Anträgen auf Corona-Soforthilfe geben würde.
Dazu muss grundsätzlich gesagt werden, dass sich der Tatbestand des Subventionsbetruges eben nicht nur auf die allgemeine Corona-Soforthilfe beschränkt, sondern auch bei allen anderen Hilfen eröffnet sein kann, sofern dort vorsätzlich falsche bzw. keine oder unklare Angaben gemacht wurden. So trifft dies auch z.B. auf die BAFA-Hilfen (Unterstützung für die Beauftragung von Beratern) oder auch auf die Hilfen bei der KfW-Bank bzw. den diversen landesspezifischen Förderbanken zu.
Betroffen sind all diejenigen Unternehmen oder Selbstständige, die beim Ausfüllen des Bewilligungsantrages fahrlässig oder sogar vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, um die Voraussetzungen zu fingieren, entsprechende Hilfszahlungen zu erhalten.
Der Tatbestand des Subventionsbetruges ist dann erfüllt, wenn aufgrund fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlung falsche Tatsachen geschaffen werden die zu einer unrechtmäßigen Auszahlung der Förderungen/ Soforthilfen geführt haben!
Die Finanzwirtschaft wird voraussichtlich schon bald verstärkt (die ersten) Verdachtsmeldungen abgeben!
Besteht der Verdacht, dass auf unredlicher bzw. unrichtiger Datenbasis ein Subventionsbetrug durch Unternehmen, Selbständige und/oder z.B. Vereine begangen worden ist, muss früher oder später damit gerechnet werden, dass es zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommt. Dies kann entweder durch einen gezielten Hinweis ausgelöst werden – das wäre bei erhärtetem Verdacht eine gestellte Strafanzeige vonseiten der Geschädigten (hier Staat, Land oder Kreditinstitut) – oder aber es besteht ein besonderes öffentliches Interesse.
So werden sicher besonders die Kreditinstitute sensibel reagieren, wenn sie auf den Konten ihrer Kunden Vorgänge bemerken, die ihnen verdächtig vorkommen. Tatsächlich verdächtige Geldtransaktionen werden dann weitergeleitet an die Anti-Geldwäsche- Einheit, der Financial Intelligence Unit. Dort wir dann das Geldinstitut eine Verdachtsmeldung abgeben und FIU wird die erst einmal als „Unregelmäßigkeit“ eingeschätzte Situation (Kontentransaktion) überprüfen.
Die Kreditinstitute werden schon aus Eigeninteresse durch sie weitergeleitete Anträge im Nachgang überprüfen!
Ein Beispiel findet sich in Berlin: Hier wurde die Verdachtsmeldung zunächst durch die Bank abgegeben. Nach den ersten Prozessen prüft dort z.B. die IBB (Investitionsbank Berlin) inzwischen alle bewilligten Anträge und gleicht die dort angegebenen Daten mit den Daten des Finanzamtes ab (bereits bekannte Betrugsfälle). Ergibt sich hier ein Verdacht, so wird eine Tiefenprüfung vorgenommen. Hintergrund für diese umfassenden Untersuchungen der IBB sind Vorwürfe, die sich während des Prozesses gegen die Bank richten. Der Bank wurde explizit vorgeworfen, die Anträge nicht ausreichend überprüft zu haben und den Betrug so begünstigt zu haben.
Dieser Fall zeigt, dass am Ende die landeseigenen Investitionsbanken oder die entsprechenden Finanzbehörden selbst auf die (versuchten) Betrugsdelikte aufmerksam geworden sind.
Verschiedene Behörden werden für die Ermittlung bei Subventionsbetrug zusammengeschaltet
Regelmäßig werden bei eingeleiteten Ermittlungsverfahren die verschiedenen Behörden so eingeschaltet, dass durch enge Zusammenarbeit ein entsprechender Informationsaustausch möglich ist. Die Abteilungen für gewöhnlichen Betrug gelten als Hauptstelle für die Bearbeitung und Einschätzung bei Subventionsbetrug im Rahmen der Corona-Soforthilfen.
Eine genauere Prüfung findet dann statt, wenn Corona-Soforthilfen als Subventionen (verlorene Zuschüsse) genehmigt und ausgezahlt wurden, obwohl die Aktenlage nach kurzer Einsicht eine Zuschussfähigkeit im Rahmen der Antragsvorgaben nicht vorsah.
Bei Ermittlung von möglichem Subventionsbetrug werden zwei Tatbestände überprüft!
1. Wurden die bei Antragsstellung geltenden Anforderungen auf Basis des konkreten Antrages für die Gewährung der Soforthilfen erfüllt und die Fördermittel somit rechtmäßig abgefordert?
2. Lagen die Voraussetzungen bei der Gewährung dieser Mittel (tatsächlich) noch vor bzw. hat der Antragssteller keine Mitteilung über eine veränderte Situation gemacht?
Zur Prüfung, ob die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Antragsstellers zum Antragszeitpunkt und bei Auszahlung entsprechend angepasst der Subventionsvergabe war, nutzen die Behörden unter anderem die Umsatzsteuervoranmeldung der Unternehmen für die Monate des zweiten Quartals (April bis Juni 2020). Ein massiver Umsatz- und Gewinneinbruch deutet dabei deutlich auf eine Krise bedingt durch die Corona-Pandemie und dem damit einhergegangenen Shutdown hin.
Vertiefte Ermittlungen bei Nachweisen von missbräuchlichen Antragsstellungen
Lässt sich ein massiver wirtschaftlicher Einschnitt anhand von (Steuer-)Unterlagen und anderen betriebswirtschaftlichen Belegen nachvollziehbar darlegen, hilft dies bei einer möglichen Ermittlung als Nachweis. Gibt es aber vertiefende Indizien dafür, dass möglicherweise wiederrechtlich die Corona-Soforthilfe und/oder andere Subventionen und „verlorene Zuschüsse“ beantragt worden sind, wird die Staatsanwaltschaft informiert und Strafanzeige gestellt.
Als hilfreich gelten unter anderem Aufzeichnungen bzw. Nachweise bzgl. der aktuellen Situation des wirtschaftlichen Standes des Antragsstellers, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorlagen. Aufgrund der Vergaberichtlinien der Corona-Pandemiehilfen ist es den ermittelten Behörden auch erlaubt, im Nachgang betriebswirtschaftliche Auswertungen und andere buchhalterische Nachweise (Kontenbuchungen etc.) abzufordern. Auch aufgrund von möglicher Veränderung der Auftragseingänge bzw. Umsatzentwicklung vor und während des Antragszeitraums, können hier entweder entlastende Details oder belastende Fakten gefunden und dann für weitere staatsanwaltliche Ermittlungen genutzt werden.