Meldepflicht im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG)

Nachdem das Transparenzgesetz mit der Novellierung des GwG eingeführt wurde, folgt nun eine weitere Neuerung, die dessen Bedeutung verschärft. Ziel ist es, gesellschaftsrechtliche Strukturen transparenter werden zu lassen. Eine illegale Nutzung von zweckentfremdeten Gesellschaftskonstruktionen soll so weiter erschwert werden.

Seit dem 01.08.2021 gibt es nun eine Neufassung des § 20 Abs. 2 GwG durch die das Transparenzregister zu einem „Vollregister“ umgewandelt wird.

Alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften einschließlich Mischformen sowie nach § 21 GwG auch nichtrechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht der Stiftenden eigennützig ist), Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen sind damit verpflichtet, dem Transparenzregister ihren wirtschaftlich Berechtigten zu melden.

Übergangsfristen und Pflicht zu fortlaufender Meldung

Es reicht nicht mehr aus, dass diese Informationen aus einem anderen elektronischen Register hervorgehen – auf diese zuvor gültige Mitteilungsfiktion kann sich nicht mehr berufen werden. Wer seine Mitteilungspflicht bisher durch die Mitteilungsfiktion erfüllt hat, für den gelten nun folgende verlängerte Übergangsfristen nach § 59 Abs. 8 GwG:

1.    sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt ein Handeln bis zum 31. März 2022,
2.    sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft gilt ein Handeln bis zum 30. Juni 2022,
3.    in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Es besteht zudem eine Pflicht, die Eintragungen fortlaufend zu prüfen und Änderungen zu melden.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Wer als wirtschaftlich Berechtigter angegeben werden kann, lässt sich § 3 GwG entnehmen. Demzufolge können nur natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter derer Kontrolle die betreffende Gesellschaft steht, diesem entsprechen. Juristische Personen können gem. § 3 Abs. 2 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürlich Person zählen, die unmittelbar oder mittelbar

1.    mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,
2.    mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
3.    auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Mittelbare Kontrolle wird gem. § 3 Abs. 2 S. 2 GwG ausgeübt, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden.

Kontrolle liegt gem. § 3 Abs. 2 S. 3 GwG dann vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss – für diesen gilt § 290 Abs. 2 bis 4 HGB entsprechend – auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG gilt: Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass eventuell strafbare Handlungen nach § 43 Abs. 1 GwG vorliegen, kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.

Dem Transparenzregister sind die folgenden Daten des wirtschaftlich Berechtigten zu melden:

•    Vor- und Nachname,
•    Geburtsdatum,
•    Wohnort,
•    Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
•    alle Staatsangehörigkeiten.

Europaweite Vernetzung der Transparenzregister

Weiterhin wird die durch die Richtlinie vorgesehene Vernetzung der Transparenzregister der jeweiligen EU-Länder bis zum 10. März 2021 angestrebt. Grund für die bisherige Verzögerung in der Umsetzung ist Angabe gemäß die Corona-Pandemie.

Schnellerer Zugang zum Transparenzregister für geldwäscherechtlich Verpflichtete

Gem. § 2 Abs. 1 bis 3 u. 7 GwG und § 23 Abs. 3 GwG sollen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, Versicherungsunternehmen und Notare als sog. privilegierte Berechtigte einen automatischen Zugang zum Transparenzregister erhalten, um die Kundenidentifizierung zu vereinfachen.

Folgen bei Pflichtverletzung

Wird die Meldung trotz Verpflichtung nicht, zu spät oder unvollständig vorgenommen, liegt ebenso wie bei fehlender Aktualisierung der Daten eine Ordnungswidrigkeit vor und es fallen Bußgelder nach Bußgeldkatalog an. Zudem werden diese Unternehmen namentlich auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes aufgeführt. Es ist davon auszugehen, dass Verstöße künftig entschieden verfolgt und geahndet werden.

Fazit

Die durch die Richtlinie geforderte erhöhte Transparenz und Vernetzung der Register innerhalb der EU bringt für einige deutsche Unternehmen einen Mehraufwand. Neben der für einige Unternehmen neu entstanden Meldepflicht mit Wegfall der Mitteilungsfiktion ist hier auch die Pflicht zur Aktualisierung der anzugebenden Daten nicht zu vernachlässigen.

Vorteilhaft sind die neuen Regelungen insbesondere für die geldrechtlich Verpflichteten, die durch den automatischen Zugang die Kundenidentifizierung beschleunigen können.

Bei entsprechend betroffener Mandantschaft sollten in jedem Fall zeitnah Hinweise auf die neuen Regelungen gegeben werden!

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