Kündigung von Bankkrediten bei Unternehmen in der Krise

Notleidende Unternehmen werden intensiv betreut

Das Kreditwesengesetz und die Kreditvergabebestimmungen nach MaRisk grenzen die Spielräume der Banken und Sparkassen bei der Vergabe von Krediten in der Krise enorm ein. Nur unter strengsten Voraussetzungen kann eine Bank oder Sparkasse ein in der Krise befindliches Unternehmen überhaupt mit neuen Krediten versorgen. Durch die Einrichtung der Kreditconsult-, Spezialkredit- oder Kreditprophylaxeabteilungen nach MaRisk werden in den meisten Fällen diese Unternehmen sehr eng betreut. Dadurch haben sich auch die „schnellen“ Kreditkündigungen – wie noch in den 80er Jahren durchaus üblich – in konsequente Begleitung durch Spezialisten der Banken geändert. Das Kreditwesengesetz sowie die Banken-AGB räumen den finanzierenden Instituten die Möglichkeit ein, bei einer deutlichen wirtschaftlichen Verschlechterung des Kreditnehmers außerordentlich zu kündigen. In den meisten Fällen liegen die ordentliche und außerordentliche Kündigung der Kreditengagements nicht weit auseinander.

Sonderkündigungsrecht bei „Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage“

In den Banken-AGB werden sogenannte „stillschweigende Überziehungen“ bzw. „geduldete Inanspruchnahmen“ von Linien, die über die vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredite hinausgehen, grundsätzlich mit einem Sonderkündigungsrecht belegt. Es ist deshalb in jeder Sanierung zwingend notwendig, dass die Verbindlichkeiten bei der Bank auch auf ihre vorherige vertragliche Vereinbarung hin geprüft und ggf. durch Verhandlung mit den Banken rechtssicher gemacht werden. Das ordentliche Kündigungsrecht folgt – sofern es nicht ausdrücklich in der Kreditvereinbarung niedergelegt ist – für schon ausgezahlte Darlehen aus § 488 III BGB; die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Für schriftlich zugesagte Kredite, aber noch nicht ausgereichte Darlehen, steht der Bank das Kündigungsrecht aus § 490 BGB zu. Üblicherweise stützt die Bank ihre Kündigung dann auch auf ihre entsprechenden Geschäftsbedingungen.

Sparkassen und Banken können bei Unternehmenskrise außerordentlich kündigen

Für ein Unternehmen, das sich nachweislich und schon seit längerem in der Krise befindet, steht den Banken trotz anderweitiger Vereinbarung immer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe können u. a. sein, dass vom Kreditnehmer unrichtige oder unwahre Angaben über seine Vermögenslage gemacht wurden oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt bzw. eine erhebliche Vermögensgefährdung bevorsteht.

Manipulierte oder gefälschte Unterlagen sind auch K.o.-Kriterium

Die finanzierenden Institute haben jederzeit das Recht, bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens eine Verstärkung der Sicherheiten bei Blankoanteilen zu fordern (auch die Bewertung von Sicherheiten unterliegt bei Unternehmen in der Krise einem wesentlich strengeren Maßstab). Kommt der Unternehmer bzw. Geschäftsführer eines in der Krise befindlichen Unternehmens diesen Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so hat auch hier die Bank wieder ein Sonderkündigungsrecht.

Manipulation der Geschäftsunterlagen ist auch Kündigungsgrund

Das Sonderkündigungsrecht besteht auch dann, wenn im Rahmen von Prüfungen und Revisionen bei der Bank erkannt wird, dass die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens anders bzw. schlechter ist, als die in den betriebswirtschaftlichen Unterlagen und Bilanzen ersichtliche Lage. Liegt die Vermutung nahe, dass der Entscheider eines Unternehmens Unterlagen manipuliert hat, die zur Ausreichung oder Verlängerung von Krediten und Darlehen vorgelegt wurden, so wird auch hier die Bank sofort ihrer Verpflichtung nach KWG nachkommen und außerordentlich kündigen.

Banken haben kein willkürliches Kündigungsrecht

Die Zulässigkeit dieser Kündigungsgründe und ihrer entsprechend kurzen zeitlichen Ausführung ist von der Rechtsprechung allgemein anerkannt.

Ein willkürlich ausgeübtes Kündigungsrecht der Bank ist jedoch nicht möglich. So gibt es immer wieder Streit darüber, ob finanzierende Institute auch Kündigungen „zur Unzeit“ aussprechen können. Sollte es nachprüfbar so sein, dass dem Kunden ein vermeidbarer und nicht gerechtfertigter Nachteil zugeführt wird, so darf die Bank ihr Kündigungsrecht nicht einfach ohne Rücksicht darauf ausüben.

Davon ausgeschlossen sind natürlich die vorher schon genannten Kündigungsgründe, dass z. B. fällige Zins- und Tilgungszahlungen nicht geleistet werden können, bereits bestehende Kontokorrentlinien durch geduldete Inanspruchnahme überschritten werden oder der Forderung der Bank auf Bestellung zusätzlicher Sicherheiten nicht nachgekommen wird. Nicht diskutabel sind auch unrichtige bzw. nicht vorhandene Angaben über vorhandene Vermögensverhältnisse!

„Geduldete Inanspruchnahme“ ist rechtlich nicht einforderbar

Ein großer Diskussionspunkt ist auch – geprägt durch verschiedene Rechtsprechungen mit unterschiedlicher Blick- und Entscheidungsrichtung – die ständige Überziehung von Kontokorrentlinien. Die Bank ist nicht verpflichtet, eine „geduldete Inanspruchnahme“ hinzunehmen. Es handelt sich hierbei grundsätzlich nur um ein „Entgegenkommen“ der Bank, um z. B. Liquiditätsengpässe zu überbrücken.

Anders sieht die Rechtslage dann aus, wenn die Bank häufig bzw. regelmäßig Überziehungen der Kontokorrentlinie unbeanstandet hinnimmt! Dann kann sie eine erneute Überziehung nicht ohne weiteres zum Anlass für eine Kündigung nehmen. Vielmehr muss sie den Kunden vorher warnen. Jedoch kann und wird sie eingehende Gelder zur Rückführung der geduldeten Inanspruchnahme vereinnahmen, so dass ein in der Krise befindliches Unternehmen zahlungsunfähig werden kann!

Die in der heutigen Zeit für alle Unternehmen notwendige Kontokorrentlinie kann von der Bank ebenfalls dann fristlos gekündigt werden, wenn objektive Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Insolvenzgefahr des Kreditnehmers droht – z. B. wegen Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen von dritter Seite (Drittschuldnerpfändung, Kontopfändung, Arreste).

Da sich bankeninternes Rating und Scoring stark auf die Kreditwürdigkeit des Kunden auswirkt, sind auch hier Kreditkündigungen dann wirksam, wenn sich nachgewiesenermaßen durch das Rating oder Scoring die wirtschaftlichen Verhältnisse des kreditnehmenden Unternehmens deutlich verschlechtert haben.

Wertminderung der Sicherheiten kann auch Kündigungsgrund sein

Eine drohende Kreditkündigung kann auch daraus resultieren, dass im Wege der Prüfung von Sicherheiten festgestellt wird, dass die in der Vergangenheit übergebenen Sicherheiten deutlich an Wert verloren haben. Ist eine Nachbesicherung durch den Kreditnehmer in der geforderten Höhe nicht möglich, so wird von den Banken eine Rückführung der Kreditlinien gefordert bzw. kann es auch zu entsprechenden Kündigungen kommen (ein deutliches Indiz für die Neubewertung von Sicherheiten ist die Prüfung von gewerblichen Immobilien auf eine sogenannte „Zweitverwendungsfähigkeit“).

Verfügt die Bank über vollwertige Sicherheiten – die Bewertung von Sicherheiten ist bei den in Deutschland ansässigen finanzierenden Instituten sehr unterschiedlich – und würde auch bei einem Hinausschieben der Kündigung keine Beeinträchtigung ihrer Sicherheiten bzw. deren Werthaltigkeit befürchten, so wird eine Kündigung vorerst nicht zu erwarten sein. Dies beinhaltet natürlich, dass sich der Kunde bislang vertragskonform verhalten hat und seinen Zins- und Tilgungsdienstleistungen nachkam.

Schuldner kann sich gegen „willkürliche“ Kündigung wehren

Der Schuldner hat in jedem Fall die Möglichkeit, sich gegen eine Kündigung zu wehren! Dies bedeutet jedoch, dass er den von dem Kreditinstitut dargelegten Kündigungsgründen entgegentreten muss, um diese nachweislich zu entkräften bzw. zu neutralisieren. Ein solcher Streit wird zur Folge haben, dass vielleicht in letzter Instanz dem gekündigten Kunden Recht gegeben wird und er ggf. auch nach langjähriger Prozessführung Rechte aus § 826 BGB in Form von Schadensersatz ableiten können wird, jedoch das Unternehmen bis dahin ohne Kreditversorgung faktisch nicht mehr lebensfähig ist.

Banken warten in der Unternehmenskrise (meist) ab

Die übliche Verhaltensweise von Banken in der Krise eines Kunden ist, sich grundsätzlich darauf zu beschränken, abwartend still zu halten! Es ist davon auszugehen, dass die Spezialabteilungen schon längst innerhalb des Hauses Teilwert- oder sogar Einzelwertberichtigungen des Kreditengagements vorgenommen haben. Bei einer normalen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des kreditnehmenden Unternehmens sind die Banken nicht verpflichtet, die Kredite entsprechend fällig zu stellen und den Kreditnehmer dadurch zu einem Insolvenzantrag zu zwingen.

Dies gilt aber nur dann, wenn keine kriminelle Handlung vorliegt. Sind diese in Form von Bilanzmanipulationen oder anderen „Verschönerungen“ von betriebswirtschaftlichen Unterlagen nachweisbar, dann wird sicherlich von Seiten der Kreditinstitute eine außerordentliche Kündigung durchgeführt und der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben.

Banken und kreditgebende Institute sind nicht verpflichtet, selbst Insolvenzanträge gegen ihre Kunden zu stellen. Die Bank muss die Interessen Dritter bei ihrer eigenen Entscheidung über Stillhalten oder Kündigung ihres Kreditengagements nicht berücksichtigen.

Banken und Sparkassen sehen sich selbst als autarke Gläubiger und werden deshalb ihre eigenen Interessen nicht hinter die Belange anderer Gläubiger zurückstellen.

Eingriffe der Bank in die Geschäftsführung des Schuldners

Die oben dargestellten Grundsätze sind nur dann rechtsgültig, wenn sich die finanzierenden Institute komplett passiv verhalten. Der Verzicht auf die Ausübung eines ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungsrechts zählt genauso dazu, wie der Verzicht auf die Beitreibung von Forderungen, die ohne Kündigung fällig geworden sind und die darüber hinaus geduldete Inanspruchnahme eines bisher noch nicht erschöpften Kreditrahmens bzw. eine geduldete Inanspruchnahme über vertraglich vereinbarte Kontokorrentlinien hinaus.

Von bankneutralem Verhalten bzw. einem „Stillhalten“ ist dann nicht mehr die Rede, wenn die Finanzierungsinstitute sich aktiv in die Geschäftsführung ihres Kreditnehmers einbringen oder auf dessen Vertragspartner maßgeblichen Einfluss nehmen.

Die Schadensersatzpflicht gegenüber dritten Gläubigern entsteht bei einer Bank dann, wenn sie die Geschäftsführung des Schuldnerunternehmens zu ihrem Vorteil und zu Lasten aller anderen Gläubiger praktisch entmachtet, neutralisiert und sie durch Vertrauensleute übernehmen lässt bzw. so beeinflusst, dass beispielsweise jede Verfügung über Vermögenswerte an ihre vorherige Zustimmung geknüpft ist (vgl. dazu BGH WM 1964, 673).

Banken und Sparkassen kontrollieren Kunden in der Krise stärker

Nach h. M. ist es dem Schuldner durchaus zuzumuten, dass gerade nach MaRisk die Spezialabteilungen der Banken eine stärkere Kontrolle bei Unternehmen in der Krise durchführt. Dies jedoch nur solange dem Unternehmer noch eine ausreichende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit gegeben wird und er die Möglichkeit hat, auch andere Gläubiger im wirtschaftlich möglichen und angemessenen Rahmen zu befriedigen.

Das Recht (aus dem Kreditwesengesetz) zur regelmäßigen Überprüfung aller geschäftlichen und betriebswirtschaftlichen Unterlagen, die mit der Kreditvergabe verbunden sind, darf sich die Bank vorbehalten, sofern sie bedeutende Kredite eingeräumt und ggf. nicht ausreichende Sicherheiten hierfür entgegengenommen hat.

Wird die Bank die Geschäftsleitung des Schuldners im Rahmen einer Unternehmenskrise zu ihrem „Strohmann“ machen, ist von einer sittenwidrigen Handlung auszugehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Geschäftsführer eines Unternehmens zwar nach außen hin als entscheidungsbefugt erscheint und auch dementsprechend handelt, aber in Wirklichkeit der Bank gegenüber nur noch die Stellung eines abhängigen Verwalters hat und zwar so, dass der Gewinn des oder der Geschäfte dem Sicherungsnehmer (also des finanzierenden Institutes) zufließt.
Aufklärungspflicht der Finanzierungsinstitute bei Unternehmen in der Krise

Finanzinstitute dürfen Geschäftspartner des Kunden nicht ungefragt über dessen wirtschaftliche Schwierigkeiten unterrichten. Sanierungsmaßnahmen und die Bemühungen, das in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckende Unternehmen wieder „flott“ zu bekommen, darf eine Bank auch aus eigennützigen Gründen nicht gefährden (in der Vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, dass bankenintern schon die „Retter“ mit großer Bonität parat stehen, um bestimmte sicherungsübereignete Anlagen und Immobilien als „Hai-Happen“ zu erhalten).

Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftspartner des in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens selbst Kreditnehmer der gleichen Bank sind und durch mögliche Forderungsausfälle in Schwierigkeiten kommen könnten. Selbst hier hat die Bank kein Recht und (erst recht) keine Verpflichtung, entsprechende Informationen von notleidenden Kunden an Dritte weiterzureichen.

Die Informationspflicht besteht grundsätzlich nur gegenüber Personen, die mit dem notleidenden Unternehmen in Geschäftsverbindung treten wollen oder stehen. Diese müssen sich über die Risiken regelmäßig über die Wirtschaftsauskunfteien unterrichten lassen. Es gibt hierbei jedoch eine Ausnahme, wonach eine Schadensersatzverpflichtung des Kreditinstituts gegenüber anderen Gläubigern ihres Kreditnehmers ausgelöst werden kann: Nämlich wenn die Bank, die als Hauptkreditgeberin des in der Krise befindlichen Unternehmens an dessen Sanierung wirtschaftlich interessiert ist, sich aktiv – auch über externe Dritte –  in die Bemühungen dieses Unternehmens einschaltet, um neue Geldgeber (Investoren) zu finden, indem sie selbst potentielle Geldgeber anspricht und deren Engagement befürwortet (BGH WM 1978, 897).

Ein ähnlicher Fall tritt ein, wenn die Bank einen Vertrauensmann – in den meisten Fällen ein Mitarbeiter einer spezialisierten Unternehmensberatung bzw. ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, der auf Unternehmenssanierung spezialisiert ist – in das Unternehmen entsendet, der seinerseits Geschäftspartner zum Stillhalten bewegt (BHG WM 1984, 1017).

Ein Schadensersatzanspruch ist auch dann möglich, wenn die Bank weisungsgemäß einen Zahlungsauftrag ihres insolvenzbedrohten Kreditnehmers zur Befriedigung einer fälligen Forderung eines Vertragspartners ausführt, der sich dadurch zu neuen Lieferungen und Leistungen an den Kunden auf Zahlungsziel (Lieferantenkredit) bewegen lässt (OLG Zweibrücken WM 1985, 86).

Fachkompetente Beratung ist nötig

Sollte die Bank aus jedweden Gründen das Engagement eines Unternehmens kündigen, steht dort in der Regel kurzfristig der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 17 Abs. 2 InsO (Zahlungsunfähigkeit) an. Nicht immer sind die Kündigungen der Finanzierungsinstitute wirksam bzw. angebracht.

Wichtig ist, dass die Berater mit den Banken und Sparkassen „auf Augenhöhe“ sprechen und verhandeln können. Die handelnden Personen in den Bereichen Intensivbetreuung, Sanierungsabteilung und Rechtsabteilung haben es in der Regel wesentlich leichter, wenn der Kunde von sanierungs- und insolvenzerfahrenen Beratern vertreten wird.

Für Geschäftsleitungen und Inhaber von Unternehmen gilt, dass sie bei Beginn und Erkennen einer Unternehmenskrise möglicherweise zusätzlich zu dem regelmäßig tätigen Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer entsprechende Sanierungs- und Insolvenzrechtsspezialisten hinzuziehen sollten.

Banken schlagen in der Regel bekannte Spezialisten vor

Sollte das Unternehmen krisenbehaftet sein und das Engagement innerhalb der Sparkasse/ Bank von Markt/ Marktfolge in den Bereich Intensivbetreuung oder die Sanierungsabteilung überführt worden sein, sind die Finanzierungsinstitute verpflichtet, entweder positive Fortführungsprognosen oder gleich Sanierungskonzepte, angelehnt an den Standard IDWS 6, abzufordern.

Hierfür haben die Sparkassen und Banken in der Regel Empfehlungen bzgl. Sanierungsspezialisten, die die Sparkasse/ Bank bereits kennt und sich die Sanierungsspezialisten bereits Reputationen erarbeitet haben.

Der Kunde kann, muss aber nicht der Empfehlung seiner Bank hinsichtlich der Dienstleister folgen. Hier ist nach wie vor Vertragsfreiheit gewährleistet. Ob dann die von der Geschäftsleitung oder dem Inhaber ausgewählte Beratungsgesellschaft/ Rechtsanwaltskanzlei/ Steuerberaterkanzlei auf Akzeptanz bei dem Kreditinstitut stößt, sollte allerdings vorher abgestimmt werden.

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